GASTPOST meines geschätzten Kollegen und Bruders in der Juristischen Fakultät Tübingen, David Rüger.
Der Apostel Paulus war bekanntermaßen ein hervorragend gebildeter Theologe: ein Pharisäer und Schriftgelehrter (vgl. etwa Phil. 3, 5). Außerdem war er offenbar rhetorisch sehr begabt; der Römerbrief gilt seit jeher als Musterbeispiel ausgereifter Argumentationskunst. Weniger Beachtung hat der Umstand gefunden, daß die paulinischen Briefe an vielen Stellen auch eine solide juristische Bildung verraten; zunächst heißt das Kenntnis des mosaischen Rechts – für einen jüdischen Schriftgelehrten eine Selbstverständlichkeit –, dann aber auch Kenntnis des römischen Rechts, daß zur Zeit des Paulus durch die Tätigkeit des römischen Gerichtsmagistrats (praetor) auch in der Provinz Judäa Anwendung fand. Paulus hat an einigen Stellen komplexe geistliche Wahrheiten unter Bezugnahme auf erbrechtliche Zusammenhänge erläutert.
Einige wenige Beispiele mögen das belegen:
1. Erlöschen höchstpersönlicher Rechtsverhältnisse durch den Tod: Bild für die Freiheit des Christen vom Gesetz
In Römer 7, 1-6 gebraucht Paulus die Ehe als Bild für die Bindung an das Gesetz: Der Mensch ist gebunden, solange der Partner lebt – danach ist er frei für eine neue Beziehung. Was zu Lebzeiten des Partners Ehebruch wäre, ist nach dessen Tod völlig legal. Ebenso, sagt Paulus, ist unser Verhältnis zum [mosaischen] Gesetz: Weil wir „mit Christus gestorben“ sind, sind wir von der Verpflichtung zur Erfüllung des Gesetzes frei. Wir gehören aber nicht uns selbst, sondern sind eine neue Beziehung eingegangen: Wir leben für Christus. Er ist Maßstab unseres Handelns.
Nicht zufällig spricht Paulus die Leser hier explizit als Rechtskundige an: „Brüder, ihr versteht doch etwas vom Recht und wißt: ...(Röm. 7,1 [Gute Nachricht]; ebenso Gal. 3, 15). Es ist in der Tat nicht unwahrscheinlich, daß die Gemeinde in Rom einige juristisch gebildete Mitglieder hatte.
2. Ewiges Leben als Erbschaft
Paulus bezeichnet an mehreren Stellen das ewige Leben, die unendliche Gemeinschaft mit Gott als „Erbe“ (Röm. 8, 17; Kol. 3, 34; Eph. 1, 18; Titus 3, 7).
Besonders deutlich ist Römer 8, 17: Sind wir aber Kinder, so sind wir auch Erben, nämlich Gottes Erben und Miterben Christi, wenn wir denn mit ihm leiden, damit wir auch mit zur Herrlichkeit erhoben werden.
Im berühmten Kapitel 8 des Römerbriefs entwickelt Paulus den Gedanken, daß sich unsere Gotteskindschaft allein auf das Werk Jesu Christi gründet – und zieht dann in Vers 17 die Schlußfolgerung: wenn Kinder, dann auch Erben (ebenso Gal. 4, 7). Der Gedanke: Vater-Sohn-Beziehung als Voraussetzung für die Erbenstellung ist eher ein römischrechtlicher als jüdischer Gedanke: Während nach jüdischem Verständnis die Verwandtschaft und damit auch die Zugehörigkeit zum Bundesvolk über die Mutter vermittelt wird, kann nach römischem Zivilrecht gesetzlicher Erbe (sui heres) nur derjenige sein, der agnatisch (dh unmittelbar blutsverwandt) vom Vater abstammt. Die erbrechtlichen Beziehungen werden hier mit erstaunlicher Folgerichtigkeit durchgehalten: Wer Kind Gottes ist, der ist ein Bruder/eine Schwester Jesu (vgl. Mk. 3, 35) und deshalb auch Miterbe Christi!
3. Tod des Testators als Voraussetzung für die Wirksamkeit des Testamentes
Einen ganz großen erbrechtlichen Bogen spannt Hebräer 9, 15-22. Auch wenn die Autorschaft des Paulus für den Hebräerbrief nicht belegt ist, erkennen wir hier paulinische Gedanken. Kernaussage ist Vers 16: Denn wo ein Testament ist, da muß der Tod dessen geschehen sein, der das Testament gemacht hat. Der Text begründet anhand dieser Aussage die Notwendigkeit des Opfertodes Jesu, damit wir das Erbe (auch hier das ewige Leben als Erbe) erlangen können: Das Testament wird erst wirksam, wenn der Erblasser gestorben ist. Der Gedanke wird hier hergeleitet aus der alttestamentlichen Opferpraxis: Schon nach mosaischem Gesetz muß das Blut der Opfertiere fließen zur Vergebung der Sünden. Ganz treffend übersetzt Luther deshalb die Einsetzungsworte Jesu zum Abendmahl (Lk 22, 20): „Dieser Kelch ist das neue Testament in meinem Blut, das für euch vergossen wird.“ Erst Jesu Tod macht uns zu Kindern Gottes und also zu Erben der Herrlichkeit.
4. Sicherung der Erbanwartschaft
In Epheser 1, 11 spricht Paulus explizit davon, daß Gott uns in Christus zu Erben eingesetzt hat. Wie aber können wir uns sicher sein, daß wir die Erbschaft tatsächlich antreten werden? Während in Galater 3, 15 der Gedanke herangezogen wird, daß eine testamentarische Verfügung von Dritten nicht geändert werden kann – also die Verheißung Gottes unverrückbar feststeht – spricht Epheser 1, 14 davon, daß uns der Heilige Geist als „Unterpfand unseres Erbes“ gegeben sei. Das im Urtext verwendete Wort αρραβων (lat. pignus) ist der juristische terminus technicus für das Pfandrecht zur Sicherung eines Anspruches. Der Heilige Geist ist schon heute unsere Sicherheit, unser Anwartschaftsrecht auf die zukünftige Herrlichkeit.
Soweit die ausgewählten Beispiele. Sie zeigen, daß nicht nur das Recht ein irdisches Abbild göttlicher Weisheit ist, sondern umgekehrt juristische Zusammenhänge dazu dienen, uns ewige Wahrheiten des Evangeliums zu veranschaulichen. Gott der Herr liebt das Recht (Jes. 61, 8; Ps. 33, 5), und Jesus sagt von sich selbst, er sei gekommen, das Gesetz Gottes zu erfüllen (Mt. 5, 17). Vielleicht ist das Grund genug, die Bibel (auch) als Gesetz Gottes zu lesen und den Austausch zwischen Theologen und Juristen zu pflegen…